ABG

Allen Vetragsabschlüssen mit ITK Steinke GmbH (im Folgenden ITK genannt) liegen die allgemeinen Liefer- und Geschäftsbedingungen für Erzeugnisse und Leistungen der Elektroindustrie, mit den folgenden Modifizierungen zugrunde:

1. Umfang der Lieferungen oder Leistungen

1.1. Für den Umfang der Lieferungen oder Leistungen sind die beiderseitigen schriftlichen Erklärungen maßgebend. Ist der Vertrag geschlossen worden, ohne dass solche beiderseitigen schriftlichen Erklärungen vorliegen, so ist entweder die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferers oder Leistenden (im folgenden: Lieferer), oder falls eine solche Auftragsbestätigung nicht erfolgt ist, der schriftliche Auftrag des Bestellers maßgebend.

1.2. Schutzvorrichtungen werden insoweit mitgeliefert, als dies gesetzlich vorgeschrieben oder ausdrücklich vereinbart ist.

1.3. Für alle Lieferungen oder Leistungen gelten die Vorschriften des Verbandes Deutscher Elektrotechniker, soweit sie für die Sicherheit der Lieferungen oder Leistungen in Betracht kommen. Abweichungen sind zulässig, soweit die gleiche Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.

1.4. An Kostenanschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Lieferer Eigentums- und urheberrechtliche Verwertungsrechte uneingeschränkt vor; sie dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des Lieferers Dritten zugänglich gemacht werden. Zu Angeboten gehörige Zeichnungen und andere Unterlagen sind, wenn der Auftrag dem Anbieter nicht erteilt wird, auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Unterlagen des Bestellers; diese dürfen jedoch solchen Dritten zugänglich gemacht werden, denen der Lieferer zulässigerweise Lieferungen oder Leistungen übertragen hat.

1.5. Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich bestätigt sind.

1.6. Diese allgemeinen Liefer- und Geschäftsbedingungen gelten auch für die Installation von Software, für Schulungen, Beratungen oder andere Dienstleistungen.

1.7. Leistungsort im Sinne des §269 BGB ist bei Bestellung von Waren die Betriebsstätte von ITK. Die Versendung und/oder der Transport von Waren an den Besteller erfolgen ausschließlich in dessen Auftrag, auf seine Kosten und in dessen Gefahr. Insoweit geht die Gefahr der Verschlechterung, Beschädigung oder des Untergangs der Ware mit dem Verlassen des Betriebsgeländes von ITK an den Käufer über. Vorstehendes gilt auch dann, wenn ITK im Hinblick auf den Auftragsumfang entsprechend den nachfolgenden Bestimmungen die Kosten für die Lieferung, Transport und Verpackung übernimmt. Die Haftung des Transporteurs gegenüber dem Besteller bleibt hiervon unberührt.

2. Preis

2.1. Die Preise gelten bei Lieferung ohne Ausstellung oder Montage ab Werk ausschließlich Verpackung.

2.2. Fracht und Verpackung:

Bei einer Lieferung im Warenwert bis zu 1.500,-- € berechnet ITK für Fracht und Verpackung pauschal 4,0 % des Warenwertes, mindestens jedoch 25,-- €.

2.3. Sämtliche Zahlungen sind ohne jeden Abzug frei Zahlstelle des Lieferers zuzüglich Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe zu leisten. ITK ist berechtigt von der Auftragssumme jeweils ein Drittel nach erfolgter Auftragsbestätigung sowie nach Beginn der Einrichtungsarbeiten bzw. bei Versandbereitschaft zu verlangen. Bis zum Eingang dieser Abschlagszahlungen ist ITK zur Zurückhaltung seiner Leistung berechtigt. Die Restzahlung erfolgt unverzüglich nach Rechnungseingang. Kann nicht der gesamte Liefer- und Leistungsumfang des Auftrages zu einem Termin fertiggestellt werden, so werden wirtschaftlich selbständige Auftragsteile schrittweise eingerichtet. Über eingerichtete Auftragsteile kann ITK anteilig, unter Ansatz der vereinbarten Preise, Teilrechnungen erstellen, welche unter Anrechnung bereits gezahlter Anzahlungen zu begleichen sind.

2.4. Kommt der Besteller mit seiner Zahlungspflicht ganz oder teilweise in Verzug, so hat er - unbeschadet aller anderen Rechte des Lieferers - ab diesem Zeitpunkt Verzugszinsen in Höhe von jährlich 5 % über dem jeweiligen Lombardsatz der Deutschen Bundesbank zu zahlen.

3. Eigentumsvorbehalt

3.1. Für unsere sämtlichen Forderungen gegen den Kunden aus der Geschäftsbeziehung, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund sie sich ergeben, werden uns vom Kunden die nachfolgend vereinbarten Sicherheiten eingeräumt. Der Kunde ist berechtigt, Freigabe der Sicherheiten zu verlangen, soweit diese 20% des Gesamtwertes der Forderung übersteigen. ITK ist berechtigt, die freizugebende Sicherheit zu wählen.

3.2. Die gelieferte Ware bleibt unser Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises sowie aller Forderungen aus der gesamten Geschäftsverbindung, gleich welcher Art. Das Eigentum geht erst dann über, wenn alle in Zahlung gegebenen Wechsel oder Schecks einschließlich aller Nebenkosten beglichen und unwiderruflich dem Konto von ITK gutgeschrieben sind. Bei Barzahlung durch Scheck gilt nicht der Tag der Ausstellung, sondern nur der Tag der unwiderruflichen Gutschrift auf dem Konto. Bei Zahlung per Scheck oder Wechsel gilt die Zahlung erst mit der unwiderruflichen Gutschrift auf dem Konto des Empfängers als bewirkt. Bei Weiterverkauf der Ware ist der Kunde verpflichtet, soweit der Eigentumvorbehalt noch besteht, diesen an seinen Kunden weiterzugeben.

3.3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden sowie bei dessen Verzug ist ITK zur Rücknahme der Ware berechtigt und der Kunde zur Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts und die Pfändung in das Eigentum durch ITK bedeutet nicht den Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, das Abzahlungsgesetz findet Anwendung.

3.4. Der Kunde ist zur Weiterveräußerung nur im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb berechtigt. Die hierbei entstehenden Forderungen tritt er bereits jetzt an ITK ab, die die Abtretung annimmt, und verpflichtet sich, auf Verlangen die Namen der Erwerber und die Beträge der Forderungen mitzuteilen. Die Forderungen aus Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware darf an Dritte, auch Banken, nicht abgetreten werden. ITK ist berechtigt, die abgetretene Forderung selbst zahlbar an sich bis zur Höhe der aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden bestehenden offenen Forderungen zu verlangen.

3.5. Der Kunde ist nicht berechtigt die Ware zu verpfänden, zu veräußern oder zu übertragen.

3.6. Der Kunde ist verpflichtet, nicht bezahlte und/oder unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware gegen Schäden, insbesondere Feuer, Wasser, Bruch zu versichern. Der Kunde verpflichtet sich, ITK den jeweiligen Schadensversicherer zu benennen und tritt seinen Anspruch gegen den jeweiligen Versicherer für nicht gezahlte Ware an ITK zur Sicherheit ab.

3.7. Bei Zurverfügungstellung von Nutzungsrechten an Programmen sind alle Eigentumsrechte des Herstellers/Lizenzgebers zu beachten.

4. Zahlungsbedingungen

Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig bestellt sind.

5. Frist für Lieferung oder Leistungen

5.1. Hinsichtlich der Frist für Lieferungen oder Leistungen sind die beidseitigen schriftlichen Erklärungen maßgebend. Artikel 1.1 Satz 2 gilt entsprechend. Die Einhaltung der Frist setzt voraus den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen, Freigaben, die rechtzeitige Klarstellung und Genehmigungen der Pläne, die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstige Verpflichtungen. Der Besteller sorgt dafür, dass rechtzeitig und für die Zeitspanne der durchzuführenden Leistung Zutritt zu den für die Aufstellung, Montage und Inbetriebnahme erforderlichen Räumen gewährt wird. Während dieser Zeit muss ITK oder von ihm beauftragte Dritte ohne wesentliche Störungen seine Leistung ausführen können. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, werden etwaige Lieferungs- und Leistungsfristen angemessen verlängert. Im Falle von Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten hat der Besteller zu gewährleisten, dass dem von ITK eingesetztem Wartungspersonal zur Vornahme der Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten sowie aller damit in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Tätigkeiten ohne Wartezeit ungehinderter Zugang zu den Gräten verschafft und jede Hilfestellung geleistet wird, um eine zügige Durchführung der Arbeiten sicherzustellen.

5.2. Die Frist gilt als eingehalten:

5.2.1 Bei Lieferung ohne Aufstellung oder Montage, wenn die betriebsbereite Sendung innerhalb der vereinbarten Liefer- oder Leistungsfrist zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist. Falls die Ablieferung sich aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, verzögert, so gilt die Frist als eingehalten bei der Meldung der Versandbereitschaft innerhalb der vereinbarten Frist;

5.2.2. Bei Lieferung mit Aufstellung oder Montage, sobald diese innerhalb der vereinbarten Frist erfolgt ist.

5.3. Ist die Nichteinhaltung der Frist für Lieferungen oder Leistungen nachweislich auf Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streik, Aussperrung oder den Eintritt unvorhersehbarer Hindernisse zurückzuführen, so wird die Frist angemessen verlängert. Bei Nichteinhaltung der Frist aus anderen als in Ziffer 5.3, Abs. 1, genannten Gründen kann der Besteller - sofern er glaubhaft macht, daß ihm aus der Verspätung Schaden erwachsen ist - eine Verzugsentschädigung für jede vollendete Woche der Verspätung von ½ v. H. bis zur Höhe von im ganzen 5 v. H. vom Werte desjenigen Teiles der Lieferungen oder Leistungen verlangen, der wegen nicht rechtzeitiger Fertigstellung einzelner dazugehöriger Gegenstände nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte. Der Besteller kann die Zahlung der Verzugsentschädigung auch dann verlangen, wenn die in Ziffer 5.3, Abs. 1 genannten Umstände erst nach verschuldeter Überschreitung der ursprünglich vereinbarten Frist eintreten. Entschädigungsansprüche des Bestellers, die über die in Absatz 2 genannte Grenze in Höhe von 5 v.H. hinausgehen, sind in allen Fällen verspäteter Lieferung, auch nach Ablauf einer dem Lieferer etwa gesetzten Nachfrist, ausgeschlossen, es sei denn dass ITK insoweit Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt nach fruchtlosem Ablauf einer ITK gesetzten Nachfrist bleibt unberührt.

5.4. Wird der Versand oder die Zustellung auf Wunsch des Bestellers verzögert, so kann, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, Lagergeld in Höhe von ½ v.H. des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat dem Besteller berechnet werden, das Lagergeld wird auf 5v.H. begrenzt, es sei denn, dass höhere Kosten nachgewiesen werden.

6. Gefahrübergang

Die Gefahr des zufälligen Untergangs, der Verschlechterung und/oder Beschädigung der Ware geht, wenn abweichend von 1.7. die Lieferung ohne Frachtkosten (frei Haus) vereinbart ist, auf den Besteller wie folgt über:

a) Bei Lieferung ohne Aufstellung oder Montage, wenn die betriebsbereite Sendung zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist. Die Verpackung erfolgt mit bester Sorgfalt. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers wird die Sendung gegen Bruch-, Transport- und Feuerschäden versichert.

b) Bei Lieferung mit Aufstellung oder Montage am Tage der Übernahme in eigenen Betrieb; soweit ein Probebetrieb vereinbart ist, nach einwandfreien Probebetrieb. Vorausgesetzt wird dabei, dass der Probebetrieb bzw. die Übernahme in eigenen Betrieb unverzüglich an die betriebsbereite Aufstellung oder Montage anschließt. Nimmt der Besteller das Angebot eines Probebetriebes oder der Übernahme in eigenen Betrieb nicht an, geht mit dem Zeitpunkt der Verweigerung der Annahme des Angebots/ Zurückweisung des Angebots Gefahr auf den Besteller über. Gleiches gilt, wenn ein fest vereinbarter Termin eines Probelaufs oder Übernahme im eigenen Betrieb aus Gründen nicht erfolgt, die ITK nicht zu vertreten hat, wie etwa Nichtwahrnehmung eines vereinbarten Termins durch den Besteller oder einer von ihm bestellten Person, gleich aus welchem Grund usw.

c) Wenn der Versand, die Zustellung oder der Beginn oder die Durchführung der Aufstellung oder Montage auf Wunsch des Bestellers oder aus von ihm zu vertretenen Gründen verzögert wird, geht die Gefahr während der Zeit der Verzögerung, auf den Besteller über; ITK ist jedoch verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers die von ihm verlangten Versicherungen abzuschließen.

7. Aufstellung und Montage

7.1. Für jede Art von Aufstellung und Montage gelten, soweit nicht anders schriftlich vereinbart worden ist, folgende Bestimmungen:

7.1.1. Der Besteller hat seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen:

7.1.1.1. branchenfremde Nebenarbeiten, einschließlich der dazu benötigten Baustoffe und Geräte,

7.1.1.2. Betriebskraft und Wasser einschließlich der erforderlichen Anschlüsse bis zur Verbindungsstelle, Heizung und allgemeine Beleuchtung.

7.1.1.3. Bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw. genügend große, geeignete, trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich den Umständen angemessener sanitärer Anlagen, im übrigen hat der Besteller zum Schutz des Besitzes des Auftragnehmers und des Montagepersonals auf der Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde;

7.1.1.4. Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der Montagestelle erforderlich und für den Auftragnehmer nicht branchenüblich sind. Bereits von ITK erbrachte Leistungen, Leistungsteile, eingebaute Anlagen oder Anlagenteile in den Räumlichkeiten des Bestellers gegen Diebstahl, vorsätzliche oder zufällige Beschädigung durch Dritte oder sonstige Ereignisse (insbesondere Feuer, Einsturz, Wasser, usw.) oder den sonstigen zufälligen Untergang oder Beschädigung zu sichern und geeignete Versicherungen abzuschließen.

7.1.2. Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Besteller die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas- und Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.

7.1.3. Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Lieferteile sich an Ort und Stelle befinden und alle Maurer-, Zimmerer- und sonstige Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaus so weit fortgeschritten sein, dass die Aufstellung oder Montage sofort nach Ankunft der Aufsteller oder des Montagepersonals begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Insbesondere müssen die Anfuhrwege und der Aufstellungs-, oder Montageplatz in Flurhöhe geebnet und geräumt, das Grundmauerwerk abgebunden und trocken, die Grundmauern gerichtet und hinterfüllt, bei Innenaufstellung Wand-, oder Deckenverputz vollständig fertiggestellt, namentlich auch Türen und Fenster eingesetzt sein.

7.1.4. Verzögert sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch Umstände, insbesondere auf der Baustelle ohne Verschulden des Lieferers (Gläubigerverzug), so hat der Besteller in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und weiter erforderliche Reisen der Aufsteller oder des Montagepersonals zu tragen. Diese Kosten richten sich nach den vereinbarten Verrechnungspreisen. Sind solche nicht vereinbart, gelten die Stundenverrechnungspreise und Fahrtkosten nach der Preisliste von ITK in ihrer jeweils aktuellen gültigen Fassung.

7.1.5. Den Aufstellern oder dem Montagepersonal ist vom Besteller die Arbeitszeit nach bestem Wissen wöchentlich zu bescheinigen. Der Besteller ist ferner verpflichtet, den Aufstellern oder Montagepersonal eine schriftliche Bescheinigung über die Beendigung der Aufstellung oder Montage unverzüglich auszuhändigen.

7.1.6. Der Lieferer haftet nicht für die Arbeiten seiner Aufsteller oder seines Montagepersonals und sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit die Arbeiten nicht mit der Lieferung und der Aufstellung oder Montage zusammenhängen oder soweit dieselben vom Besteller veranlasst sind. Ferner haftet der Lieferer nicht für Folgen, die aus Kundeneingriffen in die DV- Anlage, fehlender Dokumentationen oder Bedienungsfehlern usw. entstehen.

7.2. Falls der Lieferer die Aufstellung oder Montage gegen Einzelberechnung übernommen hat, gelten außer den Bestimmungen unter 7.1. noch die folgenden:

7.2.1. Der Besteller vergütet dem Lieferer die bei der Auftragserteilung vereinbarten Verrechnungssätze für Arbeitszeit und Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Sonn-, und Feiertagsarbeit für Arbeiten unter erschwerten Umständen sowie Planung und Überwachung.

7.2.2. Ferner werden folgende Kosten gesondert vergütet:

7.2.2.1. Reisekosten, Kosten für den Transport des Handwerkzeugs und des persönlichen Gepäcks;

7.2.2.2. Die Auslösung für die Arbeitszeit sowie für Ruhe- und Feiertage.

7.3 Sollten bei einer Hard- oder Softwareinstallation bzw. Einrichtung, die zu einem Pauschalpreis vereinbart wurde, unvorhergesehene Ereignisse eintreten, welche die Arbeiten über das normale Maß erschweren, wird die zusätzliche Arbeit vom Besteller mit dem gültigen Stundensatz vergütet, soweit ITK dem Besteller zuvor den Grund und den voraussichtlichen Umfang sowie die voraussichtlichen Mehrkosten dieser zusätzlichen Arbeit schriftlich mitgeteilt hat. Auf Verlangen von ITK ist über diese zusätzlichen Arbeiten eine gesonderte schriftliche Vereinbarung zu treffen. ITK ist in diesem Fall berechtigt seine Tätigkeiten einzustellen, bis eine entsprechende schriftliche Vereinbarung vorliegt. Der Verlauf vertraglicher Fertigstellungsfristen usw. wird für diesen Zeitraum gehemmt und verlängert sich im Hinblick auf die erforderliche Mehrarbeit angemessen. Nach den vorgenannten Voraussetzungen ist zudem der Mehraufwand zu vergüten, der daraus resultiert, dass infolge von Kundeneingriffen in die DV- Anlage, Bedienungsfehler oder fehlender Dokumentation sowie ähnlicher, vom Kunden zu vertretener Umstände zusätzliche Arbeiten erbracht werden müssen, die eine ordnungsgemäße Herstellung oder Wiederherstellung der Lieferung und Leistung von ITK erforderlich macht.

8. Entgegennahme

8.1. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche, die Gebrauchstauglichkeit nicht einschränkende Beschädigungen aufweisen vom Besteller entgegenzunehmen.

8.2. Teillieferungen sind zulässig.

9. Mängelrüge, Haftung für Mängel

9.1. Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferte Ware zu besichtigen und zu prüfen. Erkennbare Mängel sind innerhalb von 8 Tagen ab Liefertag der Ware durch den Kunden oder dessen Beauftragten schriftlich unter Angabe des vom Kunden behaupteten Mangels zu rügen. Im Übrigen ist der Kunde verpflichtet, aufgetretene Mängel unverzüglich nach deren Auftreten oder Bekanntwerden ITK schriftlich anzuzeigen.

9.2. Nicht frist- und formgerecht angezeigte erkennbare Mängel haben den Verlust der sich aus dem Mangel ergebenen Ansprüche zur Folge, soweit der Kunde Kauf-mann ist.

9.3. Bei berechtigten Mängeln beschränkt sich die Gewährleistung durch ITK auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung des mangelhaften Liefergegenstandes. Der Kunde hat innerhalb angemessener Frist zur Ersatzlieferung oder Nachbesserung aufzufordern. Schlägt die Nachbesserung fehl, erfolgt die Ersatzlieferung nicht oder gelingt die Nachbesserung innerhalb angemessener Frist nicht, so hat der Kunde die Wahl, entweder die Herabsetzung der vereinbarten Vergütung oder Rücktritt vom Vertrag zu verlangen.

9.4. Weitere Ansprüche des Kunden, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, bleiben ausgeschlossen. Der Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von ITK oder bei Fehlen von Eigenschaften, die durch Individualregelung dieses Auftrages dem Kunden zugesichert sind, wenn die Zusicherung an den Kunden bezweckt hat, den Kunden gegen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, abzusichern.

9.5. Da der Kaufgegenstand in der Regel ein komplexes technisches Produkt darstellt, wird sämtliches Wissen darüber beim Kunden vorausgesetzt. Inkompatibilität zu bereits verwendeten ähnlichen Bauteilen und Geräten anderer Hersteller durch den Kunden sind deshalb kein Grund für Mängelrüge. Über das vom Hersteller zur Verfügung gestellte Datenblatt hinaus ist ITK nicht verpflichtet, irgendwelche weiteren Informationen über den Kaufgegenstand zur Verfügung zu stellen, auch wenn ITK dies in Ausnahmefällen bei früheren Kaufverträgen bereits getan haben sollte.

9.6. Für den Verlust von Daten und Programmen und deren Wiederherstellung haftet ITK nicht. Der Kunde hat sich durch geeignete Vorsorgemaßnahmen vor Datenverlust zu schützen. Insbesondere ist er verpflichtet, vor Wartungs- und Installationsarbeiten vollständige Datensicherung vorzunehmen. Außerdem haftet ITK nicht für Schäden, die durch Viren oder unerlaubten Zugriff gleich welcher Art erfolgen. Eine Haftung für Schäden, die ihre Ursache in einem Kurzschluss, Überspannung, Induktion, Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion, Löschen, Reißen, Ausräumen, Abhandenkommen, Wasser, Feuchtigkeit, Überschwemmung, Einbruch oder Diebstahl, Plünderung, Sabotage, höhere Gewalt, Hardwareschäden oder in eingesetzter fehlerhafter Software des Bestellers haben, ist ausgeschlossen.

10. Unmöglichkeit, Vertragsanpassung

10.1. Wird dem Lieferer oder Besteller die ihm obliegende Lieferung oder Leistung nachträglich unmöglich, so gelten die allgemeinen Rechtsgrundsätze mit der folgenden Maßgabe: Ist der Besteller berechtigt Schadensersatz zu verlangen, beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung oder Leistung, welcher wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Schadensersatzansprüche des Bestellers, die über die genannte Grenze in Höhe von 10 % hinausgehen, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit ITK oder einer seiner Erfüllungsgehilfen Vorsatzes oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

10.2. Sofern unvorhergesehene Ereignisse im Sinne von 5 Ziffer 3, Abs. 1, die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung oder Leistung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Lieferers erheblich einwirken, wird der Vertrag angemessen angepaßt, soweit dies Treu und Glauben entspricht. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Lieferer das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Will er von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.

11. Sonstige Schadensersatzansprüche

Für eigenes Verschulden sowie das Verschulden ihrer leitenden Angestellten und ihrer Erfüllungsgehilfen im Zusammenhang mit der Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten, also insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verschulden bei Vertragsabschluß, positiver Vertragsverletzung, unerlaubter Handlung haftet ITK nur im Falle des Nachweises von Vorsatz und der groben Fahrlässigkeit, soweit eine solche Haftungsbeschränkung gesetzlich zulässig ist. In diesen Fällen ist die Haftung von ITK jedoch auf typischerweise vorhersehbaren Schaden beschränkt. Die Haftung von ITK wegen anfänglichen Unvermögens, wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften sowie nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt im Übrigen unberührt. Ergänzend gelten die „Allgemeinen Lieferbedingungen für Erzeugnisse und Leistungen der Elektrotechnik“, Stand: Mai 1993 und die Allgemeinen Verkaufsbedingungen der ITK- Steinke.

12. Sonstiges

Sollte die Lieferung auf KTG- Trommeln erfolgen, stehen diese im Eigentum der KTG Köln. Es gelten für die Überlassung dieser Trommeln die Bedingungen der KTG. (Die Freimeldung muß innerhalb von 6 Monaten an die KTG erfolgen).

Der Lieferer ist berechtigt, eigene Arbeiten an dem jeweiligen Projekt unter Wahrung berechtigter Interessen des Bestellers zu veröffentlichen und die Arbeiten als Referenz zu verwenden.

13. Verbindlichkeit des Vertrages

Sollte eine der vorgenannten Bestimmungen oder Bestimmungen des Vertrages unwirksam sein oder werden, soll dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht beeinträchtigt werden. Für diesen Fall oder bei einer Lücke des Vertrages sind die Parteien verpflichtet, eine einverständliche Regelung zu treffen, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen Bestimmung soweit wie möglich entspricht. Das gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde.

14. Gerichtsstand

14.1. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Bochum.

14.2. Für die vertraglichen Beziehungen gilt deutsches Recht.